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Einkommensteuer – das Netto vom Brutto

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Für eingenommenes Geld muss in Deutschland die Einkommenssteuer gezahlt werden. Im Arbeitnehmerverhältnis wird sie automatisch vom Gehalt abgezogen. Aber es gibt noch viele weitere Wege Geld einzunehmen und auch die können unter Umständen steuerpflichtig sein. Was ist mit einem Lottogewinn? Was gilt für eine Schenkung? Gelten staatliche Leistungen als steuerpflichtiges Einkommen? Was der Einkommenssteuerpflicht unterliegt und was nicht, erklären wir hier.

Steuerpflichtige Einkünfte

Im Einkommenssteuergesetz wird zwischen sieben Einkunftsarten unterschieden, die allesamt steuerpflichtig sind. Dabei handelt es sich um Einkommen aus nicht-selbstständiger oder selbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen (Zinsen, Aktiengewinne, etc.), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus gesetzlichen oder betrieblichen Renten oder aus Land- und Forstwirtschaft. Zudem gibt es die sonstigen Einkünfte, zu denen verschiedenste wiederkehrenden Bezüge, z.B. durch Unterhaltsleistungen oder Altersvorsorgeverträge, gezählt werden.

Alle diese Einkunftsarten unterliegen der Einkommenssteuer und müssen gegebenenfalls in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Allerdings wird nicht jeder Betrag sofort besteuert, denn erst oberhalb gewisser Steuerfreibeträge fallen tatsächlich Steuern an.
In Deutschland besteht nicht für jeden automatisch die Pflicht eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. In welchen Fällen sie Pflicht ist, regelt der § 46 des Einkommenssteuergesetzes. Grundsätzlich besteht aber auch die Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Einkommenssteuererklärung. Unter bestimmten Umständen kann sich das lohnen, denn Rückerstattungen sind nicht selten.

Steuerfreie Einkünfte

Einkommensarten, die in keine der sieben Kategorien fallen, unterliegen auch nicht der Einkommenssteuerpflicht. Das betrifft vor allem staatliche Leistungen oder Zuschüsse wie Elterngeld, Kindergeld, Arbeitslosengeld, Wohngeld oder eine Ausbildungsförderung.

Wer einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss diese ebenfalls nicht versteuern.
Doppelt Glück hat, wer in Deutschland beim Spiel mit den Zahlen abräumt, denn auch ein Lottogewinn wird nicht besteuert. Das gilt prinzipiell auch für andere Glücksspieleinnahmen, wie etwa Sportwetten oder Casinospiele. Allerdings nur solange es sich lediglich um gelegentliche Gewinne durch Glück handelt. Wer beispielsweise professionell Poker spielt und dadurch regelmäßige Einnahmen hat, kann damit in die Kategorien der sonstigen Einkünfte fallen. Das gilt auch bei Gewinnen durch Spielshows im TV, denn hier wird der Gewinn als vertragsmäßiges Entgelt angesehen. Und wer einen steuerfreien Gewinn gewinnbringend anlegt, muss entsprechende Kapitalerträge natürlich auch wieder versteuern.

Wer erbt oder eine Schenkung erhält, fällt damit in keine der Kategorien des Einkommenssteuergesetzes. Hier greift gesondert das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht.

Der Progressionsvorbehalt

Nicht alle steuerfreien Einnahmen spielen für die Steuerberechnung wirklich keine Rolle. Einige Einkommensarten unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie sind zwar steuerfrei, wirken sich aber auf den Steuersatz für andere Einnahmen aus. Die Steuer für steuerpflichtige Einnahmen kann sich also durch sie erhöhen. Vor allem Leistungen wie Ar­beits­lo­sen­geld I, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld sind hier relevant. Wer entsprechende Einnahmen bezogen hat, muss das also trotz der Steuerfreiheit in seiner Steuererklärung angeben.

Hilfe bei der Steuererklärung

Die Steuererklärung auszufüllen, kann eine echte Herausforderung sein. Ein Steuerberater kann helfen, verursacht aber selbst Kosten und lohnt sich damit nicht immer.
Einige Vereine und Verbände bieten ebenfalls Hilfe bei der Lohnsteuer an. Dabei ist allerdings meist die Mitgliedschaft Voraussetzung.
Eine günstige Hilfe bei der Steuererklärung bieten entsprechende Computerprogramme.

Auch private Hilfe ist erlaubt, allerdings nur unter Angehörigen. Helfen Freunde oder Kollegen (auch unentgeltlich) ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.


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